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Wissenswertes zu EEG-Umlage und Drittmengenabgrenzung

Was ist das EEG? 
2019 ist das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) in Kraft getreten. Damit soll der Ausbau erneuerbarer Energien weiter vorangetrieben werden. Das EEG enthält Regelungen, die von der Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Windenergie an Land, über Erleichterungen bei der Eigenversorgung bis hin zur Regelung der Smart-Meter-Gateway Pflicht reichen. 
Was ist die EEG-Umlage? 
Mit der sog. EEG-Umlage legt das EEG auch die Finanzierung des Ausbaus von erneuerbaren Energien fest. Gemäß der EEG-Umlage sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, den Strom von Erneuerbare-Energien-Anlagen, die ins öffentliche Netz einspeisen, zu einer festgelegten Vergütung abzunehmen. Durch die steigende Anzahl von Erneuerbare-Energien-Anlagen kommt es zu Differenzen zwischen den Stromproduktionskosten und dem tatsächlichen Marktpreis. Die Übertragungsnetzbetreiber machen Verluste. Diese Verluste gleicht eine Marktprämie aus, die über die EEG-Umlage finanziert wird. Die EEG-Umlage zahlen alle Stromverbraucher über einen Anteil an ihren Stromkosten. 
Was sind EEG-Umlage-Privilegien und was hat Drittmengenabgrenzung damit zu tun? 
Für stromkostenintensive Unternehmen (>1 GWh/Jahr) oder Eigenerzeuger erneuerbarer Energien gibt es Kostenreduzierungen, sog. EEG-Umlage-Privilegien. Unternehmen und Institutionen, die EEG-Umlage-Privilegien erhalten wollen, müssen ab dem 01.01.2022 neue Auflagen erfüllen. Dazu zählt eine Nachweispflicht, die bei Nichtbeachtung zu einem Verlust der Kostenreduzierung von bis zu 10 Jahre rückwirkend führen kann. Die EEG-Einsparungen müssen also zurückbezahlt werden und das kann schnell mit hohen Kosten verbunden sein.
Zu dieser Nachweispflicht zählt, dass der verbrauchte Strom durch Drittverbraucher, die nicht direkt zum Unternehmen gehören und demnach die volle EEG-Umlage entrichten müssen, vom privilegierten Strom messtechnisch abgegrenzt werden (Drittmengenabgrenzung). Drittverbraucher sind zum Beispiel geleaste Geräte, wie Drucker oder Getränkeautomaten sowie externe Handwerker. 
Um EEG-Umlage-Privilegien zu sichern, umlagerelevante Strommengen eichrechtskonform zu erfassen und Drittmengen richtig abzugrenzen sind Messgeräte an den Stromverbrauchern erforderlich. 
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Bei der Bundesnetzagentur erhalten Sie weiterführende Informationen rund um EEG und EEG-Umlagen.